Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (87 T 107/25) seine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Dauervergütung nach § 15 Abs. 2 VBVG erneut bestätigt. Bereits in mehreren vorherigen Beschlüssen hat die Zivilkammer 87 klargemacht, dass organisatorische oder verwaltungsinterne Argumente kein zulässiges Ermessen für die Ablehnung einer Dauervergütung darstellen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2025 erneut betont, dass Vergütungsentscheidungen im Betreuungswesen klar formuliert sein müssen .