Direkt zum Seiteninhalt

11/2025

Menü überspringen
Menü überspringen
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (87 T 107/25) seine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Dauervergütung nach § 15 Abs. 2 VBVG erneut bestätigt. Bereits in mehreren vorherigen Beschlüssen hat die Zivilkammer 87 klargemacht, dass organisatorische oder verwaltungsinterne Argumente kein zulässiges Ermessen für die Ablehnung einer Dauervergütung darstellen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2025 erneut betont, dass Vergütungsentscheidungen im Betreuungswesen klar formuliert sein müssen .
Betreuungsbüro Berlin
Heidebrinker Straße 5
13357 Berlin
Mitglied im:
Zurück zum Seiteninhalt
App-Icon
Betreuungsbüro Berlin | Wedding | Mitte | Tiergarten | Reinickendorf | Berufsbetreuer Installieren Sie diese Website auf Ihrem Startbildschirm für ein besseres Erlebnis
Tippen Sie auf Installationsschaltfläche auf iOS und dann auf „Zu Ihrem Bildschirm hinzufügen“