Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 09.07.2026 entschieden, dass eine Dauervergütung nach § 292 Abs. 2 FamFG nicht pauschal mit dem Hinweis auf technische, organisatorische oder fiskalische Schwierigkeiten bei Gericht oder Landeskasse abgelehnt werden darf.
Im entschiedenen Fall waren die vergütungsrelevanten Umstände seit Jahren unverändert: Der Betroffene war mittellos und lebte weiterhin in eigener Wohnung. Änderungen der maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG waren nicht zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen war die Ablehnung des Dauervergütungsantrags ermessensfehlerhaft.
Besonders hervorzuheben ist, dass das LG Berlin II an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Dauervergütung festhält und diese Grundsätze ausdrücklich auch auf die seit dem 01.01.2026 geltende neue Rechtslage überträgt. Zwar besteht bis zum 30.06.2028 weiterhin ein gerichtliches Ermessen bei der Festsetzung einer Dauervergütung. Dieses Ermessen darf aber nicht dazu genutzt werden, die gesetzlich gewollte Dauervergütung wegen justizinterner Organisationsmängel faktisch leer laufen zu lassen.
Das Landgericht änderte deshalb den ablehnenden Beschluss des AG Köpenick ab und gewährte dem Berufsbetreuer ab dem 22.02.2026 eine Dauervergütung von 432,00 Euro je Quartal. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Vergütung für den Zeitraum 22.01.2026 bis 21.04.2026 bereits durch Zahlung erfüllt war.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Auch unter dem seit dem 01.01.2026 geltenden Recht ist die Dauervergütung zu bewilligen, wenn die vergütungsrelevanten Umstände auf absehbare Zeit stabil sind. Organisatorischer Mehraufwand, fehlende technische Umsetzung oder die bloße Sorge vor Verzugszinsen tragen eine Ablehnung nicht.
Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Wohnform des Betroffenen nicht als einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne des Betreuervergütungsrechts anzusehen ist. Maßgeblich war, dass weitergehende behandlungspflegerische Leistungen nicht „aus einer Hand“ von der Einrichtung erbracht oder sichergestellt wurden, sondern bei Bedarf extern organisiert werden mussten.
Deshalb stand der beruflichen Betreuerin die höhere Fallpauschale für eine „andere Wohnform“ zu. Das Gericht sprach ihr für drei Abrechnungszeiträume insgesamt die beantragte zusätzliche Vergütung zu.
Deshalb stand der beruflichen Betreuerin die höhere Fallpauschale für eine „andere Wohnform“ zu. Das Gericht sprach ihr für drei Abrechnungszeiträume insgesamt die beantragte zusätzliche Vergütung zu.
Das Amtsgericht Wedding hat erneut entschieden, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft bzw. ein betreutes Wohnsetting mit getrennten Verträgen für Wohnung und Pflege im Vergütungsrecht nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG n.F. einzuordnen ist. Maßgeblich war, dass es keinen einheitlichen Einrichtungsträger gibt, der Wohnraum und umfassende Versorgung aus einer Hand schuldet.
Für die Betreuervergütung bedeutet das: Der Aufenthalt des Betroffenen ist als „andere Wohnform“ zu behandeln.
Für die Betreuervergütung bedeutet das: Der Aufenthalt des Betroffenen ist als „andere Wohnform“ zu behandeln.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Befristung einer Bewilligung von Eingliederungshilfe für Betreutes Einzelwohnen rechtswidrig ist, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Hilfebedarfs vorliegen.
Im entschiedenen Fall war der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Das Bezirksamt hatte die Leistung dennoch nur für den Zeitraum August 2025 bis Juni 2026 bewilligt. Das Gericht hob die Befristung auf.
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 32 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur unter engen Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Das SG Berlin überträgt damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R auf das Betreute Einzelwohnen. Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts gerade keine pauschale Befristung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, ist dies über § 48 SGB X zu regeln.
Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen im Betreuten Einzelwohnen nicht aus bloßer Verwaltungspraxis oder Bequemlichkeit befristet werden.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 04.06.2026 – S 92 SO 129/26
Im entschiedenen Fall war der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Das Bezirksamt hatte die Leistung dennoch nur für den Zeitraum August 2025 bis Juni 2026 bewilligt. Das Gericht hob die Befristung auf.
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 32 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur unter engen Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Das SG Berlin überträgt damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R auf das Betreute Einzelwohnen. Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts gerade keine pauschale Befristung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, ist dies über § 48 SGB X zu regeln.
Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen im Betreuten Einzelwohnen nicht aus bloßer Verwaltungspraxis oder Bequemlichkeit befristet werden.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 04.06.2026 – S 92 SO 129/26
Das AG Wedding entscheidet im Erinnerungsverfahren, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft vergütungsrechtlich keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 3 VBVG n.F. ist, sondern eine andere Wohnform. Begründung: Es fehlt an einem einheitlichen „Einrichtungsträger“ mit umfassender Versorgungsverantwortung; Mietvertrag und Pflegevertrag sind rechtlich getrennt, zudem besteht die Möglichkeit des Pflegedienstwechsels.
Das Sozialgericht Berlin hat eine Krankenkasse zur Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hörgeräte (Signia Motion Charge & Go) in Höhe von 2.964,00 EUR verurteilt. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung nach rechtswidriger Leistungsablehnung). Maßgeblich war, dass die neuen Geräte gegenüber den bisherigen Vergleichsgeräten einen wesentlichen Gebrauchsvorteil (deutlich besseres Sprachverstehen – insbesondere im Störlärm) boten und die Krankenkasse ihre Beratungs- und Unterstützungspflichten zur eigenanteilsfreien Versorgung nicht hinreichend erfüllte.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die pauschale Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Eine gesetzliche Grundlage für solche Befristungen besteht grundsätzlich nicht; insbesondere rechtfertigen weder das Gesamtplanverfahren noch § 32 SGB X eine schematische Begrenzung der Leistungsdauer. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und stellt klar, dass diese auch für Sachleistungen gilt. Befristungen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Das Langericht Berlin stellt klar, dass eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe nicht automatisch einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Entscheidend ist, ob Pflege und Betreuung „aus einer Hand“ erfolgen und keine freie Anbieterwahl besteht. Fehlt dies, liegt eine „andere Wohnform“ vor – mit höherer Betreuervergütung.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe – insbesondere im betreuten Einzelwohnen – regelmäßig rechtswidrig ist. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich weder mit pauschalen Prognosen noch mit fiskalischen Interessen rechtfertigen. Das Urteil stärkt die Rechte von Leistungsberechtigten und stellt klar, dass Hilfen grundsätzlich so lange zu gewähren sind, wie der Bedarf tatsächlich besteht.
Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut: Die Befristung ambulanter Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Trotz gefestigter Rechtsprechung hält das Bezirksamt weiterhin an dieser Praxis fest.