Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut seine ständige Rechtsprechung: Die Befristung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Für solche Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; Änderungen sind ausschließlich über § 48 SGB X zu regeln. Trotz klarer und gefestigter Rechtsprechung hält das Sozialamt weiterhin an dieser rechtswidrigen Praxis fest – mit absehbaren Klage- und Kostenfolgen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX rechtswidrig ist. Leistungen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Bedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch der Hinweis auf regelmäßige Überprüfungen rechtfertigen eine zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung. Das Urteil stellt klar, dass Verwaltungs- und Verfahrensrisiken nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen dürfen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 klargestellt, dass die regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen nach dem SGB IX sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Hilfebedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch verwaltungsinterne Prüfbedarfe rechtfertigen eine Befristungsautomatik. Das Urteil stärkt damit den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit für Leistungsberechtigte und Betreuer.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 13. August 2025 erneut klargestellt, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen in besonderen Wohnformen dürfen nicht routinemäßig zeitlich begrenzt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine absehbare Bedarfsänderung bestehen. Weder das Gesamtplanverfahren noch allgemeine Prüfempfehlungen rechtfertigen eine Befristung. Das Urteil stärkt die Kontinuität der Eingliederungshilfe und den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten.
Mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. S 212 SO 1364/23) setzt das Sozialgericht Berlin ein deutliches Ausrufezeichen:
Die Befristung eines Eingliederungshilfe-Bescheids ist rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
Die Befristung eines Eingliederungshilfe-Bescheids ist rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
In der beruflichen Betreuung erleben wir es regelmäßig: Das Sozialamt bewilligt Leistungen der Hilfe zur Pflege – aber nur befristet. Ein Jahr, manchmal zwei. Dann heißt es: Wieder Antrag stellen, wieder Pflegeberichte einsammeln, wieder Unsicherheit. Diese Praxis ist nicht nur belastend und aufwändig, sondern auch rechtswidrig
Das Bundessozialgericht stellt klar: Leistungen dürfen nicht allein aus Verwaltungsgründen befristet werden. Das gilt für das Persönliche Budget ebenso wie für Leistungen der Eingliederungshilfe insgesamt, wenn es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt und keine ausdrückliche Befristungsgrundlage besteht.
Diese Grundsätze gelten auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert fort. Der Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz ändert nichts daran, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der bloße Zeitablauf ersetzt keine rechtliche Begründung. § 32 SGB X ist auch im neuen Recht nicht dazu da, interne Organisations- oder Prüfdefizite der Verwaltung auszugleichen.
Unbefristet bedeutet nicht lebenslang: Änderungen sind jederzeit über die vorgesehenen Änderungs- und Aufhebungsregelungen möglich. Wer dennoch pauschal befristet, verlagert das Verwaltungsrisiko rechtswidrig auf die Leistungsberechtigten.
Fazit: Auch nach der Reform bleibt es dabei – Befristungen aus Bequemlichkeit sind rechtswidrig. Eingliederungshilfe dient der Sicherung von Teilhabe, nicht der Fristenverwaltung.
Diese Grundsätze gelten auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert fort. Der Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz ändert nichts daran, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der bloße Zeitablauf ersetzt keine rechtliche Begründung. § 32 SGB X ist auch im neuen Recht nicht dazu da, interne Organisations- oder Prüfdefizite der Verwaltung auszugleichen.
Unbefristet bedeutet nicht lebenslang: Änderungen sind jederzeit über die vorgesehenen Änderungs- und Aufhebungsregelungen möglich. Wer dennoch pauschal befristet, verlagert das Verwaltungsrisiko rechtswidrig auf die Leistungsberechtigten.
Fazit: Auch nach der Reform bleibt es dabei – Befristungen aus Bequemlichkeit sind rechtswidrig. Eingliederungshilfe dient der Sicherung von Teilhabe, nicht der Fristenverwaltung.