Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 09.07.2026 entschieden, dass eine Dauervergütung nach § 292 Abs. 2 FamFG nicht pauschal mit dem Hinweis auf technische, organisatorische oder fiskalische Schwierigkeiten bei Gericht oder Landeskasse abgelehnt werden darf.
Im entschiedenen Fall waren die vergütungsrelevanten Umstände seit Jahren unverändert: Der Betroffene war mittellos und lebte weiterhin in eigener Wohnung. Änderungen der maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG waren nicht zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen war die Ablehnung des Dauervergütungsantrags ermessensfehlerhaft.
Besonders hervorzuheben ist, dass das LG Berlin II an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Dauervergütung festhält und diese Grundsätze ausdrücklich auch auf die seit dem 01.01.2026 geltende neue Rechtslage überträgt. Zwar besteht bis zum 30.06.2028 weiterhin ein gerichtliches Ermessen bei der Festsetzung einer Dauervergütung. Dieses Ermessen darf aber nicht dazu genutzt werden, die gesetzlich gewollte Dauervergütung wegen justizinterner Organisationsmängel faktisch leer laufen zu lassen.
Das Landgericht änderte deshalb den ablehnenden Beschluss des AG Köpenick ab und gewährte dem Berufsbetreuer ab dem 22.02.2026 eine Dauervergütung von 432,00 Euro je Quartal. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Vergütung für den Zeitraum 22.01.2026 bis 21.04.2026 bereits durch Zahlung erfüllt war.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Auch unter dem seit dem 01.01.2026 geltenden Recht ist die Dauervergütung zu bewilligen, wenn die vergütungsrelevanten Umstände auf absehbare Zeit stabil sind. Organisatorischer Mehraufwand, fehlende technische Umsetzung oder die bloße Sorge vor Verzugszinsen tragen eine Ablehnung nicht.
Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Ablehnung einer Dauervergütung nicht auf bloße Spekulationen oder organisatorische Bedenken gestützt werden darf. Maßgeblich ist allein, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse voraussichtlich ändern. Bei stabilen Umständen – insbesondere hinsichtlich Mittellosigkeit, Wohnsituation und Betreuungsbedarf – ist die Dauervergütung zu bewilligen.
Das Amtsgericht Wedding hat rechtskräftig entschieden, dass bei verspäteter Auszahlung einer festgesetzten Dauervergütung Verzugszinsen und die Verzugspauschale zu zahlen sind. Die Betreuervergütung ist eine Geldschuld, für die die allgemeinen Verzugsregeln gelten – auch gegenüber der Justiz.
In der Theorie ist die Dauervergütung ein Instrument der Entlastung: weniger Anträge, weniger Bürokratie, planbare Abläufe. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder ein anderes Bild: Die Justizverwaltung versucht, sich über gesetzliche Fälligkeitsregeln hinwegzusetzen – und zwar nicht offen, sondern still und beiläufig.
Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
Der Beschluss des AG Lichtenberg setzt einen notwendigen Klarpunkt: Eine festgesetzte Dauervergütung kann nicht einseitig aufgehoben werden. Ohne Antrag des Betreuers fehlt dafür jede Rechtsgrundlage. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eindeutig – und lässt keinen Raum für „korrigierende“ Praxis oder verwaltungsinterne Zweckmäßigkeitserwägungen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (87 T 107/25) seine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Dauervergütung nach § 15 Abs. 2 VBVG erneut bestätigt. Bereits in mehreren vorherigen Beschlüssen hat die Zivilkammer 87 klargemacht, dass organisatorische oder verwaltungsinterne Argumente kein zulässiges Ermessen für die Ablehnung einer Dauervergütung darstellen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2025 erneut betont, dass Vergütungsentscheidungen im Betreuungswesen klar formuliert sein müssen .
Am 18. September 2025 hat das Landgericht Berlin (Az. 87 T 288/25) eine wegweisende Entscheidung zugunsten von Berufsbetreuern gefällt.
Mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az. 322 T 33/25) hat das Landgericht Hamburg ein hochrelevantes Signal für Berufsbetreuer*innen gesetzt: Verspätete Auszahlungen der Dauervergütung können einen vollwertigen Verzugsanspruch gegen die Staatskasse auslösen – inklusive Verzugspauschale.
Das Gericht hebt damit in Teilen den vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek auf und korrigiert die dortige Einstufung des Vergütungsanspruchs als „öffentlich-rechtlich“.
Das Gericht hebt damit in Teilen den vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek auf und korrigiert die dortige Einstufung des Vergütungsanspruchs als „öffentlich-rechtlich“.
Mit Beschluss vom 15.09.2025 (Az. 87 T 384/24) setzt das Landgericht Berlin ein deutliches Signal:
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.