Mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. 83 T 242/20) hat das Landgericht Berlin eine wichtige Klarstellung zur Rechnungslegung von Berufsbetreuer*innen vorgenommen. Das Gericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Mitte auf und stellt unmissverständlich fest:
Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genügt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben – auch dann, wenn die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt wurden.
Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genügt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben – auch dann, wenn die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt wurden.
Das Amtsgericht Iserlohn hat mit Beschluss vom 25.03.2024 (Az. 32 XI 742/23) eine klare Position bezogen: Betreuer*innen sind rechtlich nicht verpflichtet, persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen, um eine Ummeldung für die betreute Person vorzunehmen.