Rechtsprechung im Betreuungsrecht | Urteile & Beschlüsse | Betreuungsbüro Berlin
Hier finden Sie ausgewählte Urteile und Beschlüsse rund um das Betreuungsrecht, die für die praktische Arbeit als gesetzlicher Betreuer wichtig sind. Die Sammlung soll Orientierung geben, typische Fragestellungen klären und eine schnelle Einschätzung ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet.
Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut seine ständige Rechtsprechung: Die Befristung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Für solche Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; Änderungen sind ausschließlich über § 48 SGB X zu regeln. Trotz klarer und gefestigter Rechtsprechung hält das Sozialamt weiterhin an dieser rechtswidrigen Praxis fest – mit absehbaren Klage- und Kostenfolgen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 klargestellt, dass Betreuer nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Rechnungslegung pauschal Original-Kontoauszüge vorzulegen. Eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben genügt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Manipulationen bestehen. Der Beschluss macht deutlich, dass der Rechtspfleger hier über das Ziel hinausgeschossen ist. Zwangsgelder dürfen nur auf Grundlage rechtmäßiger und verhältnismäßiger gerichtlicher Anordnungen verhängt werden.
In der Theorie ist die Dauervergütung ein Instrument der Entlastung: weniger Anträge, weniger Bürokratie, planbare Abläufe. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder ein anderes Bild: Die Justizverwaltung versucht, sich über gesetzliche Fälligkeitsregeln hinwegzusetzen – und zwar nicht offen, sondern still und beiläufig.
Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX rechtswidrig ist. Leistungen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Bedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch der Hinweis auf regelmäßige Überprüfungen rechtfertigen eine zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung. Das Urteil stellt klar, dass Verwaltungs- und Verfahrensrisiken nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen dürfen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 klargestellt, dass die regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen nach dem SGB IX sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Hilfebedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch verwaltungsinterne Prüfbedarfe rechtfertigen eine Befristungsautomatik. Das Urteil stärkt damit den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit für Leistungsberechtigte und Betreuer.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 13. August 2025 erneut klargestellt, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen in besonderen Wohnformen dürfen nicht routinemäßig zeitlich begrenzt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine absehbare Bedarfsänderung bestehen. Weder das Gesamtplanverfahren noch allgemeine Prüfempfehlungen rechtfertigen eine Befristung. Das Urteil stärkt die Kontinuität der Eingliederungshilfe und den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten.
Der Beschluss des AG Lichtenberg setzt einen notwendigen Klarpunkt: Eine festgesetzte Dauervergütung kann nicht einseitig aufgehoben werden. Ohne Antrag des Betreuers fehlt dafür jede Rechtsgrundlage. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eindeutig – und lässt keinen Raum für „korrigierende“ Praxis oder verwaltungsinterne Zweckmäßigkeitserwägungen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (87 T 107/25) seine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Dauervergütung nach § 15 Abs. 2 VBVG erneut bestätigt. Bereits in mehreren vorherigen Beschlüssen hat die Zivilkammer 87 klargemacht, dass organisatorische oder verwaltungsinterne Argumente kein zulässiges Ermessen für die Ablehnung einer Dauervergütung darstellen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2025 erneut betont, dass Vergütungsentscheidungen im Betreuungswesen klar formuliert sein müssen .
Am 18. September 2025 hat das Landgericht Berlin (Az. 87 T 288/25) eine wegweisende Entscheidung zugunsten von Berufsbetreuern gefällt.
Mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az. 322 T 33/25) hat das Landgericht Hamburg ein hochrelevantes Signal für Berufsbetreuer*innen gesetzt: Verspätete Auszahlungen der Dauervergütung können einen vollwertigen Verzugsanspruch gegen die Staatskasse auslösen – inklusive Verzugspauschale.
Das Gericht hebt damit in Teilen den vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek auf und korrigiert die dortige Einstufung des Vergütungsanspruchs als „öffentlich-rechtlich“.
Mit Beschluss vom 15.09.2025 (Az. 87 T 384/24) setzt das Landgericht Berlin ein deutliches Signal:
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Das Landgericht Berlin (Az.: 87 T 53/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Aufhebung einer Dauervergütungsanordnung nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 48 FamFG zulässig ist.
Mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. 83 T 242/20) hat das Landgericht Berlin eine wichtige Klarstellung zur Rechnungslegung von Berufsbetreuer*innen vorgenommen. Das Gericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Mitte auf und stellt unmissverständlich fest:
Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genügt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben – auch dann, wenn die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt wurden.
Mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. S 212 SO 1364/23) setzt das Sozialgericht Berlin ein deutliches Ausrufezeichen:
Die Befristung eines Eingliederungshilfe-Bescheids ist rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
In der beruflichen Betreuung erleben wir es regelmäßig: Das Sozialamt bewilligt Leistungen der Hilfe zur Pflege – aber nur befristet. Ein Jahr, manchmal zwei. Dann heißt es: Wieder Antrag stellen, wieder Pflegeberichte einsammeln, wieder Unsicherheit. Diese Praxis ist nicht nur belastend und aufwändig, sondern auch rechtswidrig
Das Amtsgericht Iserlohn hat mit Beschluss vom 25.03.2024 (Az. 32 XI 742/23) eine klare Position bezogen: Betreuer*innen sind rechtlich nicht verpflichtet, persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen, um eine Ummeldung für die betreute Person vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az. 504 XVII 1192/24) hat das Amtsgericht Wedding dem Verzugsschadensanspruch eines Berufsbetreuers vollumfänglich stattgegeben. Der Betreuer erhält für die verspätete Auszahlung seiner Dauervergütung einen Verzugsschaden.
Mit Beschluss vom 30.12.2024 (Az. 504 XVII 969/24) hat das Amtsgericht Wedding eine erstmalige, wegweisende Entscheidung getroffen:
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Mit Beschluss vom 05.06.2024 (Az. 87 T 189/24) hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Korrektur vorgenommen:
Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Bundessozialgericht stellt klar: Leistungen dürfen nicht allein aus Verwaltungsgründen befristet werden. Das gilt für das Persönliche Budget ebenso wie für Leistungen der Eingliederungshilfe insgesamt, wenn es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt und keine ausdrückliche Befristungsgrundlage besteht.
Diese Grundsätze gelten auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert fort. Der Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz ändert nichts daran, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der bloße Zeitablauf ersetzt keine rechtliche Begründung. § 32 SGB X ist auch im neuen Recht nicht dazu da, interne Organisations- oder Prüfdefizite der Verwaltung auszugleichen.
Unbefristet bedeutet nicht lebenslang: Änderungen sind jederzeit über die vorgesehenen Änderungs- und Aufhebungsregelungen möglich. Wer dennoch pauschal befristet, verlagert das Verwaltungsrisiko rechtswidrig auf die Leistungsberechtigten.
Fazit: Auch nach der Reform bleibt es dabei – Befristungen aus Bequemlichkeit sind rechtswidrig. Eingliederungshilfe dient der Sicherung von Teilhabe, nicht der Fristenverwaltung.