Das Amtsgericht Wedding hat erneut entschieden, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft bzw. ein betreutes Wohnsetting mit getrennten Verträgen für Wohnung und Pflege im Vergütungsrecht nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG n.F. einzuordnen ist. Maßgeblich war, dass es keinen einheitlichen Einrichtungsträger gibt, der Wohnraum und umfassende Versorgung aus einer Hand schuldet.
Für die Betreuervergütung bedeutet das: Der Aufenthalt des Betroffenen ist als „andere Wohnform“ zu behandeln.
Für die Betreuervergütung bedeutet das: Der Aufenthalt des Betroffenen ist als „andere Wohnform“ zu behandeln.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Befristung einer Bewilligung von Eingliederungshilfe für Betreutes Einzelwohnen rechtswidrig ist, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Hilfebedarfs vorliegen.
Im entschiedenen Fall war der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Das Bezirksamt hatte die Leistung dennoch nur für den Zeitraum August 2025 bis Juni 2026 bewilligt. Das Gericht hob die Befristung auf.
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 32 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur unter engen Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Das SG Berlin überträgt damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R auf das Betreute Einzelwohnen. Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts gerade keine pauschale Befristung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, ist dies über § 48 SGB X zu regeln.
Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen im Betreuten Einzelwohnen nicht aus bloßer Verwaltungspraxis oder Bequemlichkeit befristet werden.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 04.06.2026 – S 92 SO 129/26
Im entschiedenen Fall war der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Das Bezirksamt hatte die Leistung dennoch nur für den Zeitraum August 2025 bis Juni 2026 bewilligt. Das Gericht hob die Befristung auf.
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 32 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur unter engen Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Das SG Berlin überträgt damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R auf das Betreute Einzelwohnen. Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts gerade keine pauschale Befristung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, ist dies über § 48 SGB X zu regeln.
Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen im Betreuten Einzelwohnen nicht aus bloßer Verwaltungspraxis oder Bequemlichkeit befristet werden.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 04.06.2026 – S 92 SO 129/26
Das AG Wedding entscheidet im Erinnerungsverfahren, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft vergütungsrechtlich keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 3 VBVG n.F. ist, sondern eine andere Wohnform. Begründung: Es fehlt an einem einheitlichen „Einrichtungsträger“ mit umfassender Versorgungsverantwortung; Mietvertrag und Pflegevertrag sind rechtlich getrennt, zudem besteht die Möglichkeit des Pflegedienstwechsels.
Das Sozialgericht Berlin hat eine Krankenkasse zur Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hörgeräte (Signia Motion Charge & Go) in Höhe von 2.964,00 EUR verurteilt. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung nach rechtswidriger Leistungsablehnung). Maßgeblich war, dass die neuen Geräte gegenüber den bisherigen Vergleichsgeräten einen wesentlichen Gebrauchsvorteil (deutlich besseres Sprachverstehen – insbesondere im Störlärm) boten und die Krankenkasse ihre Beratungs- und Unterstützungspflichten zur eigenanteilsfreien Versorgung nicht hinreichend erfüllte.