Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX rechtswidrig ist. Leistungen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Bedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch der Hinweis auf regelmäßige Überprüfungen rechtfertigen eine zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung. Das Urteil stellt klar, dass Verwaltungs- und Verfahrensrisiken nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen dürfen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 klargestellt, dass die regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen nach dem SGB IX sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Hilfebedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch verwaltungsinterne Prüfbedarfe rechtfertigen eine Befristungsautomatik. Das Urteil stärkt damit den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit für Leistungsberechtigte und Betreuer.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 13. August 2025 erneut klargestellt, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen in besonderen Wohnformen dürfen nicht routinemäßig zeitlich begrenzt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine absehbare Bedarfsänderung bestehen. Weder das Gesamtplanverfahren noch allgemeine Prüfempfehlungen rechtfertigen eine Befristung. Das Urteil stärkt die Kontinuität der Eingliederungshilfe und den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten.
Der Beschluss des AG Lichtenberg setzt einen notwendigen Klarpunkt: Eine festgesetzte Dauervergütung kann nicht einseitig aufgehoben werden. Ohne Antrag des Betreuers fehlt dafür jede Rechtsgrundlage. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eindeutig – und lässt keinen Raum für „korrigierende“ Praxis oder verwaltungsinterne Zweckmäßigkeitserwägungen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (87 T 107/25) seine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Dauervergütung nach § 15 Abs. 2 VBVG erneut bestätigt. Bereits in mehreren vorherigen Beschlüssen hat die Zivilkammer 87 klargemacht, dass organisatorische oder verwaltungsinterne Argumente kein zulässiges Ermessen für die Ablehnung einer Dauervergütung darstellen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2025 erneut betont, dass Vergütungsentscheidungen im Betreuungswesen klar formuliert sein müssen .
Am 18. September 2025 hat das Landgericht Berlin (Az. 87 T 288/25) eine wegweisende Entscheidung zugunsten von Berufsbetreuern gefällt.
Mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az. 322 T 33/25) hat das Landgericht Hamburg ein hochrelevantes Signal für Berufsbetreuer*innen gesetzt: Verspätete Auszahlungen der Dauervergütung können einen vollwertigen Verzugsanspruch gegen die Staatskasse auslösen – inklusive Verzugspauschale.
Das Gericht hebt damit in Teilen den vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek auf und korrigiert die dortige Einstufung des Vergütungsanspruchs als „öffentlich-rechtlich“.
Das Gericht hebt damit in Teilen den vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek auf und korrigiert die dortige Einstufung des Vergütungsanspruchs als „öffentlich-rechtlich“.
Mit Beschluss vom 15.09.2025 (Az. 87 T 384/24) setzt das Landgericht Berlin ein deutliches Signal:
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Das Landgericht Berlin (Az.: 87 T 53/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Aufhebung einer Dauervergütungsanordnung nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 48 FamFG zulässig ist.