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02/2026

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Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut seine ständige Rechtsprechung: Die Befristung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Für solche Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; Änderungen sind ausschließlich über § 48 SGB X zu regeln. Trotz klarer und gefestigter Rechtsprechung hält das Sozialamt weiterhin an dieser rechtswidrigen Praxis fest – mit absehbaren Klage- und Kostenfolgen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 klargestellt, dass Betreuer nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Rechnungslegung pauschal Original-Kontoauszüge vorzulegen. Eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben genügt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Manipulationen bestehen. Der Beschluss macht deutlich, dass der Rechtspfleger hier über das Ziel hinausgeschossen ist. Zwangsgelder dürfen nur auf Grundlage rechtmäßiger und verhältnismäßiger gerichtlicher Anordnungen verhängt werden.
In der Theorie ist die Dauervergütung ein Instrument der Entlastung: weniger Anträge, weniger Bürokratie, planbare Abläufe. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder ein anderes Bild: Die Justizverwaltung versucht, sich über gesetzliche Fälligkeitsregeln hinwegzusetzen – und zwar nicht offen, sondern still und beiläufig.

Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
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