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Mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. 83 T 242/20) hat das Landgericht Berlin eine wichtige Klarstellung zur Rechnungslegung von Berufsbetreuer*innen vorgenommen. Das Gericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Mitte auf und stellt unmissverständlich fest:

Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genügt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben – auch dann, wenn die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt wurden.
Mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. S 212 SO 1364/23) setzt das Sozialgericht Berlin ein deutliches Ausrufezeichen:

Die Befristung eines Eingliederungshilfe-Bescheids ist rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
In der beruflichen Betreuung erleben wir es regelmäßig: Das Sozialamt bewilligt Leistungen der Hilfe zur Pflege – aber nur befristet. Ein Jahr, manchmal zwei. Dann heißt es: Wieder Antrag stellen, wieder Pflegeberichte einsammeln, wieder Unsicherheit. Diese Praxis ist nicht nur belastend und aufwändig, sondern auch rechtswidrig
Das Amtsgericht Iserlohn hat mit Beschluss vom 25.03.2024 (Az. 32 XI 742/23) eine klare Position bezogen: Betreuer*innen sind rechtlich nicht verpflichtet, persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen, um eine Ummeldung für die betreute Person vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az. 504 XVII 1192/24) hat das Amtsgericht Wedding dem Verzugsschadensanspruch eines Berufsbetreuers vollumfänglich stattgegeben. Der Betreuer erhält für die verspätete Auszahlung seiner Dauervergütung einen Verzugsschaden.
Mit Beschluss vom 30.12.2024 (Az. 504 XVII 969/24) hat das Amtsgericht Wedding eine erstmalige, wegweisende Entscheidung getroffen:
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Mit Beschluss vom 05.06.2024 (Az. 87 T 189/24) hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Korrektur vorgenommen:

Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Bundessozialgericht stellt klar: Leistungen dürfen nicht allein aus Verwaltungsgründen befristet werden. Das gilt für das Persönliche Budget ebenso wie für Leistungen der Eingliederungshilfe insgesamt, wenn es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt und keine ausdrückliche Befristungsgrundlage besteht.

Diese Grundsätze gelten auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert fort. Der Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz ändert nichts daran, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der bloße Zeitablauf ersetzt keine rechtliche Begründung. § 32 SGB X ist auch im neuen Recht nicht dazu da, interne Organisations- oder Prüfdefizite der Verwaltung auszugleichen.

Unbefristet bedeutet nicht lebenslang: Änderungen sind jederzeit über die vorgesehenen Änderungs- und Aufhebungsregelungen möglich. Wer dennoch pauschal befristet, verlagert das Verwaltungsrisiko rechtswidrig auf die Leistungsberechtigten.

Fazit: Auch nach der Reform bleibt es dabei – Befristungen aus Bequemlichkeit sind rechtswidrig. Eingliederungshilfe dient der Sicherung von Teilhabe, nicht der Fristenverwaltung.
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