Das Amtsgericht Wedding hat einem Berufsbetreuer wegen verspäteter Auszahlung einer durch Dauervergütungsbeschluss festgesetzten Vergütung einen Verzugsschaden von 40,49 Euro zugesprochen. Dieser setzt sich aus Verzugszinsen und der gesetzlichen Verzugspauschale von 40,00 Euro zusammen.
Nach Auffassung des Gerichts finden die Verzugsregeln der §§ 286, 288 BGB auf die Betreuervergütung jedenfalls entsprechend Anwendung. Ist im Dauervergütungsbeschluss ein konkreter Auszahlungstermin bestimmt, gerät die Staatskasse bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung in Verzug.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts und liefert jedoch eine substantiierte Argumentationsgrundlage für vergleichbare Fälle.
Nach Auffassung des Gerichts finden die Verzugsregeln der §§ 286, 288 BGB auf die Betreuervergütung jedenfalls entsprechend Anwendung. Ist im Dauervergütungsbeschluss ein konkreter Auszahlungstermin bestimmt, gerät die Staatskasse bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung in Verzug.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts und liefert jedoch eine substantiierte Argumentationsgrundlage für vergleichbare Fälle.