Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die pauschale Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Eine gesetzliche Grundlage für solche Befristungen besteht grundsätzlich nicht; insbesondere rechtfertigen weder das Gesamtplanverfahren noch § 32 SGB X eine schematische Begrenzung der Leistungsdauer. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und stellt klar, dass diese auch für Sachleistungen gilt. Befristungen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.