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Vergütung

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Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Wohnform des Betroffenen nicht als einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne des Betreuervergütungsrechts anzusehen ist. Maßgeblich war, dass weitergehende behandlungspflegerische Leistungen nicht „aus einer Hand“ von der Einrichtung erbracht oder sichergestellt wurden, sondern bei Bedarf extern organisiert werden mussten.

Deshalb stand der beruflichen Betreuerin die höhere Fallpauschale für eine „andere Wohnform“ zu. Das Gericht sprach ihr für drei Abrechnungszeiträume insgesamt die beantragte zusätzliche Vergütung zu.
Das Amtsgericht Wedding hat erneut entschieden, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft bzw. ein betreutes Wohnsetting mit getrennten Verträgen für Wohnung und Pflege im Vergütungsrecht nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG n.F. einzuordnen ist. Maßgeblich war, dass es keinen einheitlichen Einrichtungsträger gibt, der Wohnraum und umfassende Versorgung aus einer Hand schuldet.

Für die Betreuervergütung bedeutet das: Der Aufenthalt des Betroffenen ist als „andere Wohnform“ zu behandeln.
Das AG Wedding entscheidet im Erinnerungsverfahren, dass eine Pflege-Wohngemeinschaft vergütungsrechtlich keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 3 VBVG n.F. ist, sondern eine andere Wohnform. Begründung: Es fehlt an einem einheitlichen „Einrichtungsträger“ mit umfassender Versorgungsverantwortung; Mietvertrag und Pflegevertrag sind rechtlich getrennt, zudem besteht die Möglichkeit des Pflegedienstwechsels.
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