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Sozialrecht

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die pauschale Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Eine gesetzliche Grundlage für solche Befristungen besteht grundsätzlich nicht; insbesondere rechtfertigen weder das Gesamtplanverfahren noch § 32 SGB X eine schematische Begrenzung der Leistungsdauer. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und stellt klar, dass diese auch für Sachleistungen gilt. Befristungen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe – insbesondere im betreuten Einzelwohnen – regelmäßig rechtswidrig ist. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich weder mit pauschalen Prognosen noch mit fiskalischen Interessen rechtfertigen. Das Urteil stärkt die Rechte von Leistungsberechtigten und stellt klar, dass Hilfen grundsätzlich so lange zu gewähren sind, wie der Bedarf tatsächlich besteht.
Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut: Die Befristung ambulanter Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Trotz gefestigter Rechtsprechung hält das Bezirksamt weiterhin an dieser Praxis fest.
Die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig rechtswidrig. Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut, dass es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und Verwaltungsträger Befristungen nicht als Standardinstrument einsetzen dürfen. Das Urteil stärkt die Rechte von Leistungsberechtigten und bietet eine klare Argumentationsgrundlage für Widersprüche.
Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut seine ständige Rechtsprechung: Die Befristung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Für solche Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; Änderungen sind ausschließlich über § 48 SGB X zu regeln. Trotz klarer und gefestigter Rechtsprechung hält das Sozialamt weiterhin an dieser rechtswidrigen Praxis fest – mit absehbaren Klage- und Kostenfolgen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX rechtswidrig ist. Leistungen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Bedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch der Hinweis auf regelmäßige Überprüfungen rechtfertigen eine zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung. Das Urteil stellt klar, dass Verwaltungs- und Verfahrensrisiken nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen dürfen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 klargestellt, dass die regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen nach dem SGB IX sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Hilfebedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch verwaltungsinterne Prüfbedarfe rechtfertigen eine Befristungsautomatik. Das Urteil stärkt damit den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit für Leistungsberechtigte und Betreuer.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 13. August 2025 erneut klargestellt, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen in besonderen Wohnformen dürfen nicht routinemäßig zeitlich begrenzt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine absehbare Bedarfsänderung bestehen. Weder das Gesamtplanverfahren noch allgemeine Prüfempfehlungen rechtfertigen eine Befristung. Das Urteil stärkt die Kontinuität der Eingliederungshilfe und den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten.
Mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. S 212 SO 1364/23) setzt das Sozialgericht Berlin ein deutliches Ausrufezeichen:

Die Befristung eines Eingliederungshilfe-Bescheids ist rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
In der beruflichen Betreuung erleben wir es regelmäßig: Das Sozialamt bewilligt Leistungen der Hilfe zur Pflege – aber nur befristet. Ein Jahr, manchmal zwei. Dann heißt es: Wieder Antrag stellen, wieder Pflegeberichte einsammeln, wieder Unsicherheit. Diese Praxis ist nicht nur belastend und aufwändig, sondern auch rechtswidrig
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