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07/2026

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Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 09.07.2026 entschieden, dass eine Dauervergütung nach § 292 Abs. 2 FamFG nicht pauschal mit dem Hinweis auf technische, organisatorische oder fiskalische Schwierigkeiten bei Gericht oder Landeskasse abgelehnt werden darf.

Im entschiedenen Fall waren die vergütungsrelevanten Umstände seit Jahren unverändert: Der Betroffene war mittellos und lebte weiterhin in eigener Wohnung. Änderungen der maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG waren nicht zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen war die Ablehnung des Dauervergütungsantrags ermessensfehlerhaft.

Besonders hervorzuheben ist, dass das LG Berlin II an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Dauervergütung festhält und diese Grundsätze ausdrücklich auch auf die seit dem 01.01.2026 geltende neue Rechtslage überträgt. Zwar besteht bis zum 30.06.2028 weiterhin ein gerichtliches Ermessen bei der Festsetzung einer Dauervergütung. Dieses Ermessen darf aber nicht dazu genutzt werden, die gesetzlich gewollte Dauervergütung wegen justizinterner Organisationsmängel faktisch leer laufen zu lassen.

Das Landgericht änderte deshalb den ablehnenden Beschluss des AG Köpenick ab und gewährte dem Berufsbetreuer ab dem 22.02.2026 eine Dauervergütung von 432,00 Euro je Quartal. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Vergütung für den Zeitraum 22.01.2026 bis 21.04.2026 bereits durch Zahlung erfüllt war.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Auch unter dem seit dem 01.01.2026 geltenden Recht ist die Dauervergütung zu bewilligen, wenn die vergütungsrelevanten Umstände auf absehbare Zeit stabil sind. Organisatorischer Mehraufwand, fehlende technische Umsetzung oder die bloße Sorge vor Verzugszinsen tragen eine Ablehnung nicht.
Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Wohnform des Betroffenen nicht als einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne des Betreuervergütungsrechts anzusehen ist. Maßgeblich war, dass weitergehende behandlungspflegerische Leistungen nicht „aus einer Hand“ von der Einrichtung erbracht oder sichergestellt wurden, sondern bei Bedarf extern organisiert werden mussten.

Deshalb stand der beruflichen Betreuerin die höhere Fallpauschale für eine „andere Wohnform“ zu. Das Gericht sprach ihr für drei Abrechnungszeiträume insgesamt die beantragte zusätzliche Vergütung zu.
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