Das Langericht Berlin stellt klar, dass eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe nicht automatisch einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Entscheidend ist, ob Pflege und Betreuung „aus einer Hand“ erfolgen und keine freie Anbieterwahl besteht. Fehlt dies, liegt eine „andere Wohnform“ vor – mit höherer Betreuervergütung.