Mit Beschluss vom 15.09.2025 (Az. 87 T 384/24) setzt das Landgericht Berlin ein deutliches Signal:
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Gerichte dürfen Anträge auf Dauervergütung nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Gesetzesänderungen ablehnen.
Das Landgericht Berlin (Az.: 87 T 53/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Aufhebung einer Dauervergütungsanordnung nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 48 FamFG zulässig ist.
Mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az. 504 XVII 1192/24) hat das Amtsgericht Wedding dem Verzugsschadensanspruch eines Berufsbetreuers vollumfänglich stattgegeben. Der Betreuer erhält für die verspätete Auszahlung seiner Dauervergütung einen Verzugsschaden.
Mit Beschluss vom 30.12.2024 (Az. 504 XVII 969/24) hat das Amtsgericht Wedding eine erstmalige, wegweisende Entscheidung getroffen:
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Mit Beschluss vom 05.06.2024 (Az. 87 T 189/24) hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Korrektur vorgenommen:
Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.